Near GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Consulting-Tätigkeiten der NEAR GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der NEAR GmbH („NEAR“) und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.


§ 2 Auftragserteilung

Ein Vertrag zwischen NEAR und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von NEAR innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen oder wenn NEAR einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt hat.


§ 3 Auftraggeberpflichten

1. Der Auftraggeber hat NEAR alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.

3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu sind bei NEAR abrufbar. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Tätigkeiten notwendig sind, werden diese vom Auftraggeber beauftragt und koordiniert.

4. Ist die Ausführung des Auftrags aus einem von Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich, behält sich NEAR vor, dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen; dies ist gewöhnlich der Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin) und berechnet sich wie folgt:

  • Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 14 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin, werden 20 % des Auftragswertes berechnet.
  • Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 5 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin, werden 50 % des Auftragswertes berechnet.
  • Erfolgt die Terminaufhebung weniger als 5 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin, wird der volle Auftragswert berechnet.
  • In jedem Fall ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder geringer.

5. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers Verzögerungen, behält sich NEAR vor, den hierdurch entstandenen Mehraufwand zum vereinbarten – hilfsweise üblichen – Stundensatz abzurechnen.


§ 4 Pflichten von NEAR

1. NEAR wird die vertraglichen Leistungen fachlich einwandfrei und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Soweit dies Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden anerkannten Regeln der Technik beachtet.

2. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.


§ 5 Geheimhaltung, Datennutzung /- Schutz

1. NEAR wird weder Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, ausnutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen, sowie gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.

2. NEAR kann von den schriftlichen Unterlagen, die NEAR zur Einsicht überlassen oder für Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.


§ 6 Nutzungsrechte

1. Entstehen bei Ausführungen des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt NEAR, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

2. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.


§ 7 Gewährleistung

1. NEAR ist berechtigt, eine mangelhafte Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen („beides nach Erfüllung“). Erforderlich ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftraggeber. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.

2. Der Auftraggeber hat jedwede Beanstandung unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, NEAR hat den Mangel arglistig verschwiegen.


§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungstellung gesondert ausgewiesen.

2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die jeweils gültige NEAR-Honorarordnung - sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste – oder die übliche Vergütung.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sowie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. NEAR ist berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, hat NEAR das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


§ 9 Beendigung des Vertrages

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist NEAR zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn

  • seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert wird;
  • über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat.

2. Bei Kündigung aus wichtigem, von NEAR nicht zu vertretenden Grund, behält NEAR den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung bis zu dem nächsten Termin, zu dem der Vertrag ordentlich hätte gekündigt werden können. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von NEAR noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

3. NEAR darf in den oben unter Ziffer 1 genannten Fällen nach freiem Ermessen auch die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.


§ 10 Haftung

1. NEAR haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NEAR beruhen.

2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Für den hier vorliegenden Vertrag begrenzen die Parteien den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden auf die Höchstsumme von 50.000 € pro Schadensfall.

3. Darüber hinaus ist eine Haftung von NEAR ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die NEAR aufkommen muss, unverzüglich NEAR gegenüber schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen NEAR ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der NEAR Mitarbeiter.

6. Schadenersatzansprüche nach diesem § 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadenersatzansprüche nach § 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


§ 11 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Ansprüche handelt.


§ 12 Schlussbestimmungen

1. Der Vertag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerforderniss gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel.

2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Parteien ist München.

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von NEAR, soweit die Voraussetzungen des § 29 II ZPO vorliegen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem notariellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und NEAR verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben, welche dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


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